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Freiwillige Arbeitslosenversicherung / 1 Versicherungsberechtigter Personenkreis

Björn Kazda
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1.1 Selbstständig Tätige

Versicherungsberechtigt sind selbstständig Tätige, die in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.[1]

Gelegentliche Unterschreitungen dieser Stundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit schwankende Auslastungen haben.

[1] § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.

1.2 Auslandsbeschäftigte

Versicherungsberechtigt sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb der EU-Staaten oder der assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) ausüben. Die Ausführungen unter Abschn 1.1 zu den schwankenden wöchentlichen Arbeitszeiten gelten entsprechend.

Die Regelung für Auslandsbeschäftigte[1] ist auf Staaten außerhalb der EU bzw. der assoziierten Staaten beschränkt. Grund dafür ist, dass eine Pflichtversicherung in einem EU-Staat mit einer gleichzeitigen freiwilligen Versicherung nach dem SGB III mit europäischem Recht nicht vereinbar wäre. Im Übrigen dienen Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich auch zur Begründung eines Anspruchs im Inland. Dies gilt auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Eines zusätzlichen Versicherungsschutzes bedarf es vielfach nicht.

[1]

S. Auslandstätigkeit.

1.3 Elternzeit

Eine Versicherungspflicht auf Antrag ist auch während einer Elternzeit nach § 15 BEEG möglich.[1] Damit schließt der Gesetzgeber die Lücke, wenn Personen wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllen könnten.

Nach dem BEEG kann für jedes Kind eine Elternzeit von grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Diese kann sich auch bei mehreren Kindern unmittelbar an eine vorherige anschließen.

Ein A...

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