Übt eine rentenversicherungspflichtige nichterwerbsmäßig tätige Pflegeperson mehrere Pflegetätigkeiten aus, werden aus jeder Pflegetätigkeit Beiträge entrichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelne Pflegetätigkeit den für die Rentenversicherungspflicht erforderlichen Mindestumfang erfüllt. Unerheblich ist ferner, ob bei einer oder mehreren Pflegetätigkeiten eine Mehrfachpflege vorliegt.
Beitragspflichtige Einnahme bei Additionspflege
Pflegeperson A pflegt den Pflegebedürftigen X (Pflegegrad 3) in den alten Bundesländern insgesamt 28 Stunden wöchentlich. Der Pflegebedürftige X erhält nur Pflegegeld. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson A den Pflegebedürftigen Y (Pflegegrad 4), der ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht, an 8 Stunden wöchentlich. Von der Pflegeperson B wird der Pflegebedürftige Y zudem 34 Stunden wöchentlich gepflegt.
Aufgrund der Pflegetätigkeit bei dem Pflegebedürftigen X sind als beitragspflichtige Einnahme 43 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.520,05 EUR) zugrunde zu legen.
Obwohl die Mindestpflegezeit bei dem Pflegebedürftigen Y allein nicht erreicht wird, werden auch für diese Pflegetätigkeit der Pflegeperson A Beiträge entrichtet. Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind hier insgesamt 49 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.732,15 EUR). Bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahme werden die gesamten Pflegestunden für die Pflege des Pflegebedürftigen Y (42 Stunden) berücksichtigt. Als beitragspflichtige Einnahme ergeben sich daraus für Pflegeperson A (8/42 von 1.732,15 EUR =) 329,93 EUR.
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