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Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) / § 29 Medizinisch notwendige Fälle

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Ein Medizinprodukt ist medizinisch notwendig im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, wenn

 

1.

es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V und § 28 geeignet ist,

 

2.

eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht,

 

3.

der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und

 

4.

eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.

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