Bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist eine Entscheidung des Gerichts nicht notwendig. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt automatisch durch Gesetz. Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die folgenden Fallkonstellationen eine Amtsvormundschaft vor, sofern die Voraussetzungen der Vormundschaft nach § 1773 BGB vorliegen:

  • bei der Geburt eines nicht ehelichen Kindes,
  • eine bestehende Vaterschaft nachträglich wegfällt (z. B. durch Vaterschaftsanfechtung) und
  • eine vorherige Pflegschaft des Jugendamts kraft Gesetz beendet ist.

Daneben besteht eine gesetzliche Amtsvormundschaft, wenn ein leiblicher Elternteil in die Adoption des Kindes eingewilligt hat und der andere Elternteil nicht die alleinige Sorge hat.

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