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Zweckentfremdung (Miete) / 3.2 Nutzungsänderung von Wohnraum

Birgit Noack †
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Auch ist die Nutzungsänderung von Wohnraum, der dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, keine Zweckentfremdung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Betriebswohnung in Gewerbegebiet

So wenn es sich um eine nur von einem Betriebsleiter oder -eigentümer zu nutzende Betriebswohnung in einem Gewerbegebiet handelt.

Abbruchreifer Wohnraum fällt daher nicht unter das Zweckentfremdungsverbot. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verfügungsberechtigte diesen Zustand absichtlich herbeiführt, eine Wohnung also absichtlich unbewohnbar macht. Hierin liegt eine Zweckentfremdung.[2]

Zumutbarer Aufwand

Im Übrigen kann sich der Verfügungsberechtigte auf den schlechten Zustand des Wohnraums dann nicht berufen, wenn dieser mit einem vertretbaren und objektiv zumutbaren Modernisierungs- und Renovierungsaufwand wieder hergestellt werden kann.[3]

Ein zumutbarer Aufwand liegt nicht mehr vor, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel (einschließlich der Nebenkosten) nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden können oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.[4]

Vermietung an Feriengäste

 
Hinweis

Fremdenbeherbergung

Als Aufgabe des Wohnzwecks ist es nach dem Gesetz auch anzusehen, wenn Wohnraum zum Zweck einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Errichtung von Schlafstellen, verwendet werden soll.

Will ein Eigentümer oder Mieter seine Wohnung oder sein Haus an Feriengäste vermieten, muss er insbesondere in Ballungsgebieten prüfen, ob für seine Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung gilt. Durch Zweckentfremdungssatzungen soll in Großstädten verhindert werden, dass angesichts eines angespannten Wohnungsmarktes Wohnraum für normale Mieter verlo...

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