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Zweckentfremdung (Miete) / 3 Begriff

Birgit Noack †
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Zweckentfremdung liegt dann vor, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Der Begriff der Zweckentfremdung ist weit auszulegen. Als Zweckentfremdung ist daher jedes Handeln und Unterlassen zu verstehen, durch das der Wohnraum seiner eigentlichen Bestimmung entzogen wird.

Der Wohnraum muss subjektiv bestimmt und objektiv geeignet sein, auf Dauer bewohnt zu werden.[1] Räume sind nicht (mehr) Wohnräume im Sinne des Zweckentfremdungsverbots,

  • wenn sie etwa aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht mehr bewohnt werden dürfen,
  • wenn sie wegen vorhandener Mängel oder Missstände zumutbar nicht mehr bewohnt werden können oder
  • wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) vermieten lassen.[2]
[1] BVerwG, Urteil v. 18.5.1977, VIII C 44/76, NJW 1977 S. 2280.
[2] BayObLG, Beschluss v. 24.1.1995, 3 ObOWi 2/95, DWW 1995 S. 110.

3.1 Vermietbarkeit "zu angemessenen Bedingungen"

Eine Vermietbarkeit "zu angemessenen Bedingungen" ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn für eine Wohnung besonderer Größe (im entschiedenen Fall 190 qm) oder besonderen Zuschnitts die Miete auf dem Markt deutlich stärker abgesunken ist als für "Normalwohnungen".

Die Grenze zur Unvermietbarkeit wird jedoch unterschritten, wenn eine Vermietung nur noch zu einer Miete möglich wäre, die außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit läge.[1] Nach Ansicht des Gerichts bleibt die Möglichkeit der Aufteilung einer Großwohnung in 2 oder mehrere kleinere Wohnungen bei der Beurteilung der Vermietbarkeit außer Betracht.

 
Hinweis

Vermietung an Wohngemeinschaft

Auch die Möglichkeit einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft ist grundsätzlich keine Vermietbarkeit zu angemessenen Bedingungen.

Diese sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die vereinbarte oder in Betracht zu ziehende Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspric...

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