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Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft

Dr. Albert Schröder, Stephanie von Riegen
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Zusammenfassung

Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft ist auch dann zulässig, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist. Die AG bleibt handlungsfähig, weil sowohl das Aufsichtsratsmitglied als auch jeder Aktionär die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen kann.

Hintergrund

Der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft meldete zum Handelsregister an, dass er sein Amt – aufschiebend bedingt auf den Tag der Eintragung – niedergelegt habe. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab. Die Amtsniederlegung sei rechtsmissbräuchlich, da sie zur Unzeit erfolge. Die Gesellschaft sei bei Eintragung der Amtsniederlegung handlungsunfähig, da zuvor bereits zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten. Eine Ergänzung des Aufsichtsrats hielt es aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens für unzulässig. Das Registergericht half der Beschwerde des Vorstands nicht ab und legte sie dem Hanseatischen OLG Hamburg zur Entscheidung vor.

Beschluss des OLG Hamburg v. 27.6.2016, 11 W 30/16

Das OLG Hamburg sah die Beschwerde als begründet an. Entgegen dem Registergericht bejahte es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Amtsniederlegung. Diese sei – anders als bei der Amtsniederlegung des alleinigen GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist – nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Gesellschaft bleibe handlungsfähig, da sowohl das verbliebene Aufsichtsratsmitglied als auch ein Aktionär gem. § 104 AktG die gerichtliche Bestellung fehlender Aufsichtsratsmitglieder beantragen könnten. Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats könne dadurch wieder hergestellt werden mit der Folge, dass der Aufs...

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