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zfs 6/2012, Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Termi ... / 3 Anmerkung:

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Die Entscheidung des BGH hat den Fall der Erstattungsfähigkeit von Parteikosten betroffenen. Dieselbe Frage stellt sich auch für den Entschädigungsanspruch von Zeugen gegenüber der Staatskasse, bei denen die Vorschriften der §§ 20, 22 JVEG direkt anzuwenden sind. Die Entscheidung des BGH gibt Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

1. Terminswahrnehmung notwendig

Der BGH ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Teilnahme sämtlicher Bekl. (es waren mindestens zwei Bekl.) zu allen Terminen notwendig war. Wenn nämlich die Wahrnehmung auch nur eines einzigen der insg. 6 Termine nicht notwendig gewesen wäre, so hätte sich für den Erstattungsanspruch der Bekl. für diesen Termin die Frage, nach welcher Vorschrift sich die Berechnung der "Zeitversäumnis" richtet, nicht gestellt.

Nach der Rspr. des BGH RVGreport 2008, 113 (Hansens) = NJW-RR 2008, 654 ist die Teilnahme der Partei an einem gerichtlichen Termin grds. notwendig. Dies gilt nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder ob das Gericht ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Dies begründet der BGH mit dem Grundsatz der Mündlichkeit in der Verhandlung, dem Fragerecht der Partei in der mündlichen Verhandlung und der Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Bei der Teilnahme an einer Beweisaufnahme stellt der BGH ferner auf den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ab, weil eine anwesende Partei in einem Beweisaufnahmetermin nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigen kann.

Diese Rspr. hat der BGH ohne Ausführungen hierzu auch auf ...

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