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zfs 5/2018, Retrograde Amnesie nach Sturz als psychische Reaktion

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AUB 2000 Nr. 5.2.6

Leitsatz

Eine retrograde Amnesie, die nach einem Sturzereignis auftritt, ist auch dann als krankhafte Störung infolge einer psychischen Reaktion i.S.v. Nr. 5.2.6 AUB anzusehen, wenn der Unfall zur Ausschüttung von Stresshormonen geführt hat, die zu hirnorganischen Veränderungen geführt haben, mit denen sich der dissoziative Gedächtnisverlust erklären lässt.

OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2017 – 4 U 1036/17

Sachverhalt

Das LG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl. auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherung verneint.

2 Aus den Gründen:

" … Dabei kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass sie am 5.9.2010 in der behaupteten Weise gestürzt ist und dass sie in Folge dieses Geschehens den dargestellten dauerhaften Gesundheitsschaden erlitten hat. Dem Anspruch steht aber entgegen, dass die von der Kl. angegebenen Beschwerden nach dem Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme nicht auf eine unfallbedingte organische Verletzung zurückzuführen sind, sodass die Bekl. das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Ziff. 5.2.6. der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AUB 2000 bewiesen hat. Die bei der Kl. nach dem behaupteten Sturzereignis aufgetretene retrograde Amnesie ist als eine krankhafte Störung anzusehen, die – wie hier zu ihren Gunsten unterstellt werden soll – zwar durch einen Unfall verursacht wurde, aber als Folge einer psychischen Reaktion i.S.v. Ziff. 5.2.6 der Versicherungsbedingungen aufgetreten ist und daher vom Versicherungsschutz ausgenommen bleibt. Der Ausschlussklausel in Ziff. 5.2.6., gegen deren Wirksamkeit im Rahmen einer Inhaltskontrolle keine Bedenken bestehen, kann ein verständiger VN entnehmen, dass der Unfallversicherungsschutz bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen nicht gelten soll. Sie umfasst G...

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