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zfs 5/2014, Kollidierende Subsidiaritätsklauseln / 2 Aus den Gründen:

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[13] "… Die Bekl. kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Kl. einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.). Eine Rückforderung der von der Kl. erbrachten Ausgleichszahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, weil diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die Bekl. wegen der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalls einen hälftigen Innenausgleich von der Kl. fordert, ist deren Feststellungsbegehren, zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet."

[14] 1. Die hier betroffenen VN hatten bezüglich der jeweils verwirklichten Risiken bei den Parteien Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen i.S.v. § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VVG a.F., § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Alt. 1 VVG n.F. abgeschlossen. Unstreitig waren beide Parteien in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen eintrittspflichtig. Die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt.

[15] a) AVB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. … Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren (Senat VersR 2011, 202 Rn 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. Einleitung Rn 68). In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (vgl. Senat BGHZ 194, 205, VersR 2011, 518 Rn ...

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