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zfs 5/2012, Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

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PflVersG § 3 Nr. 9 S. 2 i.V.m. § 426 BGB; AKB § 7 I Abs. 1 S. 3 § V Abs. 1

Leitsatz

1. Wenn der Krafthaftpflichtversicherer im Rahmen seiner Deckungsversagung auf § 28 VVG Bezug nimmt, obwohl tatsächlich noch altes VVG gilt, wird die aktuelle und für den VN günstigere Vorschrift gleichwohl nicht Vertragsbestandteil.

2. Leistungsfreiheit des VR nach VVG a.F. tritt nach der sog. Relevanzrechtsprechung nur ein, wenn dem VN ein erhebliches Verschulden zur Last fällt.

3. An einem erheblichen Verschulden fehlt es, wenn dem VN nicht bewusst war, dass Beweissicherungsinteressen des VR durch das Entfernen vom Unfallort zumindest erschwert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der VN am geschädigten Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe einen in Plastikfolie eingeschlagenen Zettel befestigt, auf welchem sämtliche Kontaktdaten notiert wurden und über dem die Unfallsituation fotografisch festgehalten wurde.

LG Hamburg, Urt. v. 18.7.2011 – 331 S 71/10

Sachverhalt

Die Bekl. verursachte am 16.11.2008 als Pkw-Fahrerin einen Verkehrsunfall. Zwischen 21.30 und 22.00 Uhr prallte sie mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug bei einem Wendemanöver gegen die linke Seite des am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw der Geschädigten. Die Bekl. befestigte einen in Plastik eingeschlagenen Zettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs, auf welchem sie ihren Namen, ihre Telefonnummer und ihr Autokennzeichen notiert hatte. Darüber hinaus hielt sie die Unfallsituation, d.h. die Stellung der Fahrzeuge, fotografisch fest. Sodann entfernte sie sich. Die Geschädigte fand am nächsten Tag, gegen 10.30 Uhr, den Zettel an ihrer Windschutzscheibe vor und verständigte die Polizei.

Die Kl., bei der das von der Bekl. gelenkte Fahrzeug seit dem Jahre 1999 haftpflichtversichert ist, hat den Schaden am Pkw der Geschädigten i.H.v. in...

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