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zfs 2/2016, Unzulässige Klage aufgrund der Angabe eines falschen gesetzlichen Vertreters

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Hinweis

"Die Klage ist bereits unzulässig. Als gesetzlicher Vertreter der beklagten XY-AG wird der Aufsichtsratsvorsitzende genannt. Eine Aktiengesellschaft wird jedoch gem. § 78 Abs. 1 AktG durch den Vorstand vertreten. In dieser Konstellation liegt auch keine irrtümliche Falschbezeichnung vor, sondern der Kläger hat den Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn auch unrichtigerweise, als gesetzlichen Vertreter angesehen und demgemäß in der Klageschrift bezeichnet. Dies ist einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 – II ZR 284/85, NJW 1987, 254; BGH, Urt. v. 16.2.2009 – II ZR 282/07, NJW-RR 2010, 690; BGH, Urt. v. 19.7.2010 – II ZR 56/09, NJW 2010, 2886; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.2.2012 – 23 O 330/11, n.v.). Im Übrigen würde eine bloße Änderung des Rubrums nicht zu einer Heilung des Vertretungsmangels führen. Vielmehr ist hierzu erforderlich, dass der Vorstand die Prozessführung des nichtvertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.). Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist nicht beabsichtigt."

 

Erläuterung:

Die Prüfung der richtigen Parteibezeichnung des in Anspruch genommenen Gegners sowie insbesondere auch die Angabe der richtigen Vertretungsverhältnisse bedarf – dies sollte eine Selbstverständlichkeit sein – besonderer Sorgfalt. Gleichwohl ist in der Praxis häufig festzustellen, dass die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse falsch angegeben werden. Aktiengesellschaften werden gem. § 78 Abs. 1 AktG durch den Vorstand als solchen vertreten. Die Regelung gilt gem. § 34 VAG auch für die Vertretung eines VVaG. Auch die Angabe einer alleinigen Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden ist damit falsch. Nur für den Fall, dass eine Aktiengesellschaft einen Pr...

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