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zfs 10/2018, Keine Einwilligung der versicherten Person zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder Bezugsberechtigung

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VVG § 150 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG.

BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16

Sachverhalt

Die Kl. machen gegen die Bekl. Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.

Der Großvater der Kl. schloss bei der Bekl. zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war die Kl. zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 1.8.2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war der Kl. zu 2; die Versicherung sollte am 1.12.2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.

Der Großvater der Kl. verstarb am 17.1.2010 und wurde von seiner Ehefrau, der Bekl. zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29.12.2011 reichte sie bei der Bekl. zu 2 zwei mit "Wechsel des VN" überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kl. als neuer VN angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Bekl. zu 2 übersandte dem Onkel der Kl. unter dem 10.1.2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprech...

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BGH IV ZR 222/16
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