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zfs 07/2009, Entziehung der Fahrerlaubnis; Bindungswirkung Strafurteil; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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StVG § 3 Abs. 4

Leitsatz

Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage i.S.v. § 3 Abs. 4 StVG nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Der Freispruch des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers wegen Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ist danach nicht von Bedeutung, weil die der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verschuldensunabhängig sind.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.4.2009 – 10 S 605/09

Aus den Gründen

Aus den Gründen:„ Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das VG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht z.T. versagt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Es ist danach nicht zulässig, die Rechtsverfolgung durch die Prüfung der Erfolgsaussichten in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens...

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