Versicherer und Versicherungsvermittler haben umfassende Informationspflichten und Beratungspflichten, auf die jedoch der Versicherungsnehmer ausdrücklich verzichten kann.

Wenn der Versicherungsnehmer eine vorübergehende Prämienfreistellung beantragt, muss der Versicherer ihn darauf hinweisen, dass bei Wiederaufnahme des Vertrages eine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet. Das OLG Frankfurt führt aus, dass der Versicherer gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VVG den Versicherungsnehmer darüber belehren musste, dass eine Wiederaufnahme des Vertrages nach Ablauf von sechs Monaten von einer Gesundheitsprüfung abhängig sein würde.[20]

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