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zfs 02/2021, Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung

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Hinweis

"In dieser Sache hat das Gericht eine Kostenquote von 75 zu 25 zulasten Ihres VN ausgeurteilt, das Urteil liegt Ihnen bereits vor. In die Kostenausgleichung – die wechselseitigen Anträge und den daraufhin ergangenen zutreffenden Beschluss finden Sie beigefügt – wurden sowohl meine Gebühren und Reisekosten als auch die Kosten Ihres VN für die Teilnahme am Termin eingestellt. Ich darf um Erstattung – auch der Selbstbeteiligung – höflich bitten. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Versicherer den Forderungsübergang von Ersatzansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen. Das Quotenvorrecht gilt auch in der Rechtsschutzversicherung (van" Bühren/Plote, ARB, 2. Auflage, § 5, Rn 171). Es gilt für sämtliche Rechtsverfolgungskosten, die vom Rechtsschutzversicherungsumfang nicht gedeckt sind (OLG Köln, NJW 1973, 905), sowohl für nicht gedeckte Anwalts- als auch eigene (Reise-)Kosten Ihres VN.“

 

Erläuterung:

Wenn ein Prozess nicht so erfolgreich verläuft wie erwartet, aber zumindest mit einer Quote zugunsten des Mandanten endet, kann der Anwalt über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten zumindest eigene (Reise-)Kosten beitreiben und dem VN die Selbstbeteiligung ersparen bzw. auch dessen Kosten für die Teilnahme am Termin erstattet erhalten.

Dass im Falle des überwiegenden Obsiegens die von der Gegenseite auf die festgesetzten Kosten erbrachten Zahlungen auf vom Versicherungsumfang nicht gedeckte Kosten wie die Selbstbeteiligung und die Reisekosten des Anwalts anzurechnen sind, ist bekannt (siehe hierzu auch den Praxistext der Kollegin Gibbs in zfs 2014, 603). Vergessen wird aber allzu oft, dass das Quotenvorrecht auch dann greift, wenn der Prozess überwiegend verloren wird, beispielsweis mit einer Quote von 75 zu 25 zulasten des Mandanten. Dann kom...

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