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zfs 01/2013, Abzug neu für alt bei unfallbeschädigter Gebrauchtbrille

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BGB § 249

Leitsatz

Wird bei einem Verkehrsunfall eine gebrauchte Brille beschädigt, ist vom Neupreis der Brille ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Der Abschreibungsbetrag ist durch lineare Abschreibung zu ermitteln, wobei von einer Nutzungsdauer der Brille von 5 Jahren auszugehen ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Augsburg, Urt. v. 28.6.2012 – 033 O 1254/11

Sachverhalt

Der Kl. machte nach einem Verkehrsunfall u.a. den Neupreis einer nach seiner Darstellung bei dem Unfall beschädigten Brille geltend, die er 15 Monate zuvor für 425,05 EUR gekauft hatte. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlte 320 EUR und trat der Forderung nach dem Differenzbetrag von 105 EUR mit der Begründung entgegen, die Kl. müsse sich einen Abzug neu für alt von 105 EUR gefallen lassen. Dem folgte das LG.

2 Aus den Gründen:

“ … a) Ein Anspruch auf den Differenzbetrag der Brille besteht gem. § 249 Abs. 2 BGB nicht, da sich die Kl. einen Abzug neu für alt anrechnen lassen muss und der bereits bezahlte Betrag i.H.v. 320 EUR nach Schätzung des Gerichts angemessen ist. Da kein weitergehender Anspruch der Kl. gegeben ist, war auch nicht entscheidungsrelevant, dass die Bekl. die Zerstörung der Brille mit Nichtwissen bestritt.

Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungswert scheidet aus, wenn gleichwertige gebrauchte Sachen nicht erhältlich sind oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Hier kann der Schaden in der Regel nur durch Anschaffung neuer Sachen beseitigt werden. In diesem Fall ist vom Neupreis ein Abzug neu für alt zu machen (Palandt, 71. Aufl., § 249 Rn 20). Zudem soll der Geschädigte am Schaden nicht verdienen (Palandt, 71. Aufl., § 249, Rn 21).

Eine gleichwertige gebrauchte Sache ist nicht erhältlich und diese Art der Ersatzbeschaffung kommt auch nicht in Betracht. Allerd...

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