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ZErb 6/2012, Aktuelle (ungelöste) Fragen des Pflichtteil ... / 15. Fristlauf bei Leibrente

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Witwer W hat zwei Kinder A und B und ein werthaltiges Mietshaus. Er möchte das Haus an seinen Sohn A übergeben, Sohn B soll nach Möglichkeit nichts erhalten. Er überlegt nun, ob er dem Sohn A das Haus unter Totalnießbrauchsvorbehalt übergeben soll. Sein Berater teilt ihm allerdings mit, dass bei einem Nießbrauchsvorbehalt die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginne, und schlägt deshalb eine Übergabe gegen Leibrente vor. Dadurch könne die 10-Jahres-Frist ausgehebelt werden. Korrekt?

Lösung: Der Nießbrauchsvorbehalt verhindert im Pflichtteilsrecht je nach dessen Umfang den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB. Das gilt auch nach der Erbrechtsreform zum 1.1.2010 nach fast einhelliger Auffassung unverändert weiter,[101] sodass die Vorzüge des Abschmelzungsmodells der Neuregelung nicht greifen.

Gestaltungsalternative ist daher die Übergabe gegen Leibrentenvereinbarung nach den §§ 759 ff BGB. Es handelt sich dann um ein (teil-)entgeltliches Geschäft, bei dem der Barwert der Rente, der sich nach der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten richtet, vom Wert des Übergabeobjekts abzuziehen ist. Nach hM kommt dadurch die Pro-rata-Regelung des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Anwendung.[102] Plakativ wird zur "Flucht in die Leibrente" geraten.[103]

Diese Auffassung ist aber im Hinblick auf den vom BGH geforderten (wesentlichen) Genussverzicht des Schenkers nicht über jeden Zweifel erhaben, da aus wirtschaftlicher Sicht ein ähnliches Ergebnis eintritt.[104] Diese Meinung muss somit ihre gerichtliche Feuertaufe noch bestehen.[105] G. Müller[106] führt aus: Wer Wert auf einen sicheren Fristlauf legt, wird daher die Vereinbarung einer Leibrente – v. a. ausgerichtet auf die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen – vermeiden, zumal es erklärte Absicht des BGH ist, effektiven P...

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