Seit dem 26.7.2017 ist ein neuer Paragraph im BGB in Kraft, der § 1906 a BGB.[3] In ihm werden nun speziell die ärztliche Zwangsmaßnahme und die Verbringung in ein Krankenhaus zur Vornahme einer solchen Maßnahme geregelt. Zuvor war dies zum Teil in § 1906 BGB enthalten. Dort war eine Regelung allerdings auch erst mit Wirkung zum 26.2.2013 eingefügt worden.[4] Vor dem 26.2.2013 befasste sich § 1906 BGB nur mit der Unterbringung, also der zivilrechtlichen Freiheitsentziehung durch Einsperren in eine "geschlossene Abteilung" oder durch sonstige Maßnahmen wie Bauchgurte, Bettgitter oder Medikamente. Dies ist nun in § 1906 BGB wieder der Fall.

Wie aufgrund der ungewöhnlichen Daten des Inkrafttretens der Änderungen vermutet werden kann, handelt es sich nicht um lange geplante Änderungen auf der Grundlage gesetzgeberischer Initiativen. Die Neuregelungen sind jeweils Reaktionen auf (verfassungs-)gerichtliche Entscheidungen gewesen. In den Jahren 2011 und 2012 bemängelten das BVerfG[5] und der BGH,[6] dass es für die ärztliche Zwangsmaßnahme keine ausreichende gesetzliche Grundlage gebe. Auf Vorlage des BGH[7] entschied das BVerfG mit Beschluss vom 26.7.2016, dass hinsichtlich der ärztlichen Zwangsmaßnahme ein verfassungswidriges Regelungsdefizit bestehe.[8] Für Menschen, die sich einer Behandlung aufgrund von Immobilität nicht entziehen konnten und daher nicht untergebracht waren, war eine zwangsweise Behandlung nicht möglich. Sie waren damit weniger geschützt, was gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstieß. Der nun umgesetzte Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber war die Folge.

[3] BGBl I Nr. 47 aus 2017.
[4] Dazu: Müller, ZEV 2013, 304; Zimmermann, NJW 2014, 2479; Kurze/ Roglmeier, Vorsorgerecht, § 1906 BGB Rn 15.
[5] 2 BvR 882/09, NJW 2011, 2113; 2 BvR 633/11, NJW 2011, 3571.
[6] XII ZB 99/12, NJW 2012, 2967; XII ZB 130/12, BeckRS 2012, 15563.
[7] XII ZB 89/15, BeckRS 2015, 12176; dazu: Dodegge, BtPrax 2015, 185.
[8] 1 BvL 8/15, NJW 2017, 53.

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