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ZErb 10/2024, Betreuungsrecht: Erblasser unter Betreuung

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Anspruch auf Rechnungslegung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1.1.2023 haben sich einige gravierende Änderungen im Hinblick auf die Pflicht zur Schlussrechnungslegung ergeben.

Diese ist nunmehr in § 1872 Abs. 2–4 BGB geregelt. Diese Regelungen stellen den früheren Betreuer und den Erben im Erbfall teilweise vor erhebliche Probleme.

Das erste Problem ergibt sich aus § 1872 Abs. 2 BGB. Die Schlussrechnung ist nur zu erstellen, wenn der oder die Berechtigten dies verlangen, und zwar binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem der Betreuer die Berechtigten auf dieses Recht hingewiesen hat. Wenn diese nun nicht bekannt oder der Aufenthalt nicht bekannt ist, wird es schwierig. In diesem Fall greift § 1872 Abs. 3 BGB, wonach dann eine Schlussrechnung zu erstellen ist, wenn die Erben oder deren Aufenthalt nach sechs Monaten nicht bekannt sind.

Da es nicht Aufgabe des Betreuers ist, die Erben zu ermitteln, werden die meisten Berufsbetreuer auf diese Regelung ausweichen.

Das Betreuungsgericht ist allerdings gem. § 1873 Abs. 3 BGB nur dann verpflichtet, die Schlussrechnung auch zu prüfen, wenn der Erbe dies binnen sechs Wochen nach Übersendung der Schlussrechnung und einem entsprechenden Hinweis des Gerichts verlangt. Das wird von vielen Erben übersehen.

Ein weiters Problem für den Erben stellt sich, wenn nicht alle Erben bekannt sind oder sich die Erben nicht einigen können, an wen die Schlussrechnung herausgegeben werden soll.

Eine wesentlich schwerwiegendere Änderung betrifft jedoch die nach § 1859 BGB von der Rechnungslegungspflicht "befreiten" Betreuer.

Diese müssen gem. § 1859 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB keine Rechnungslegung einreichen und können über das Vermögen des Betreuten nahezu ohne gerichtliche Kontrolle frei verfügen (§ 1859 ...

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