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ZErb 09/2008, Das neue Nachlassverfahrensrecht

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Vgl. dazu auch Zimmermann, Die Nachlasssachen in der FGG-Reform, FG-Prax 2006, 189.

Einführung

Nach Eintritt des Erbfalls wird das Nachlassgericht in vielfältiger Weise tätig. So ist es für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen, die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenso zuständig wie in einigen Bundesländern auch für die amtliche Erbenermittlung. Daneben nimmt das Nachlassgericht aber auch Erklärungen, wie die Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung eines Testaments, entgegen. Schließlich entscheidet es über die Entlassung von Testamentsvollstreckern und hat auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zu vermitteln. Als Verfahrensordnung steht dem Nachlassgericht dabei das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zur Verfügung. Dieses Verfahrensrecht wird nun umfassend reformiert. Zum 1. September 2009 soll das neue "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) das FGG ersetzen. Der nachfolgende Beitrag will die wesentlichen Neuerungen vorstellen.

A. Entwicklungsgeschichte

Nachdem beinahe 50 Jahre über eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit diskutiert wurde, hat der Bundestag am 27.6.2008 nun das neue Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verabschiedet. Bereits die Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit hat in ihrem Bericht von 1961, dem sogenannten "Weißbuch"[3] eine Reihe von Empfehlungen für eine Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit niedergelegt. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen hat die 1964 vom Bundesministerium der Justiz zur Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen eingesetzte Kommission für das Recht der freiwilligen Geri...

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