(BGH, Urt. v. 7.12.2017 – VII ZR 204/14) • Den Besteller einer Werkleistung trifft die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Werden Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten geschädigt und ist dies dem Besteller zuzurechnen, hat er dafür die Verantwortung zu übernehmen. Die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer erfordert es regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller noch ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht, der nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet. Hinweis: Der BGH stellt klar, dass Ansprüche aus einem sog. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte das Vorliegen eines bestimmten Haftungsbedürfnisses erfordern. Dies entfällt, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Hiervon ist auszugehen, wenn Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden und dies dem Besteller zuzurechnen ist. In diesem Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller noch ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten.

ZAP EN-Nr. 199/2018

ZAP F. 1, S. 329–330

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