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ZAP 4/2019, Beweisrecht: Beweis einer Zahlung durch Kontoauszug

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(LG Berlin, Urt. v. 12.6.2018 – 22 O 338/16) • Der Anspruchssteller ist grds. dazu verpflichtet, dass jeweils sachnächste Beweismittel zu verwenden und dem Gericht zu präsentieren. Dies gilt gerade bei Sachverhalten, in denen sich ein möglicher Zeuge im Rahmen seiner Aussage aller Wahrscheinlichkeit nach auf andere Beweismittel wie beispielsweise Urkunden berufen wird, um sein Erinnerungsvermögen zu stützen. In solch einem Fall setzt ein schlüssiger Vortrag die Vorlage der entsprechenden Dokumente voraus. Die bloße Benennung des Zeugen reicht hierfür nicht aus. Zum Beweis einer Zahlung ist die Einreichung eines Kontoauszugs erforderlich und der bloße Zeugenbeweis untauglich – jedenfalls dann, wenn die Zahlung durch Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto erfolgt ist und ein Kontoauszug problemlos von der kontoführenden Bank erhältlich ist. Hinweis: Die Entscheidung des LG ist insb. vor dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu sehen. Die Vernehmung eines Zeugen ist für alle Beteiligten vermutlich mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden als das Lesen und Auswerten von Dokumenten, welche im Rahmen eines Schriftsatzes vorgelegt werden. Insofern ist die Entscheidung nachvollziehbar, vor allem wenn es um leicht belegbare Sachverhalte wie eine Überweisung im Rahmen einer behaupteten Schadensregulierung geht.

ZAP EN-Nr. 124/2019

ZAP F. 1, S. 181–182

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