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ZAP 3/2017, Internetreport / 3 Widerrufsrecht: Artikel aus den Bereichen Hygiene/Gesundheitsschutz

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Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. § 312g Abs. 2 S. 1 BGB nennt Vertragsarten, bei denen kein Widerrufsrecht besteht. Nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. In welchen Fallkonstellationen ein Widerrufsrecht aus solchen Gründen nicht besteht, wurde bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. In einem Urteil (14.9.2016 – 12 O 357/15) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie einen WC-Deckel im Internet erwerben und bei der Bestellung zusätzlich eine Nano-Beschichtung auswählen können. In seinem (i.Ü. zu dem weiteren Ausnahmebestand der Kundenspezifikation gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) ergangenen Urteil hat das LG festgestellt, dass unter den Begriff des versiegelten Hygieneartikels i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nur solche Produkte fallen, die durch eine Reinigung und Desinfektion nicht wieder verkehrsfähig gemacht werden können. WC-Sitze könnten jedoch gereinigt und desinfiziert werden, so dass bei dem Erwerb von WC-Sitzen ein Widerrufsrecht bestehe. In einem Parallel-Fall ging es um die Lieferung von Erotikartikeln. In erster Instanz hatte das LG Bochum (Urt. v. 10.2.2015 – 12 O 202/14) entschieden, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Diese Sichtweise hat das OLG Hamm (Urt. v. 22.11.2016 – 4 U 65/16) bestätigt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm ergibt sich, dass aus der Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrecht...

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