Bei einer Anfechtungsklage ist der Dritte immer dann notwendig beizuladen, wenn die klägerseits erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts den Dritten unmittelbar rechtlich beschwert. Dies ist insb. dann der Fall, wenn sich die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung richtet. Die Doppelwirkung des Verwaltungsakts zeigt sich darin, dass der Kläger durch diesen belastet und der beizuladende Dritte begünstigt wird.

Bei einer Verpflichtungsklage ist der Dritte dann notwendig beizuladen, wenn der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, gegen einen bestimmten Dritten einen diesen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen. Gleiches gilt, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2013 – 4 C 1.13, juris).

Bei der Feststellungsklage ist ein Dritter notwendig beizuladen, wenn er an dem Rechtsverhältnis, um dessen Feststellung gestritten wird, unmittelbar beteiligt ist. Bei der Leistungsklage ist derjenige notwendig beizuladen, der von den Auswirkungen der begehrten Leistung oder Unterlassung materiell getroffen wird.

Konkrete Beispiele:

a) Eine erhebliche praktische Relevanz der notwendigen Beiladung findet sich erneut im Baurecht. Dabei ist die Baugenehmigung das Paradebeispiel eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung, der den Bauherrn begünstigt und den Nachbarn gleichzeitig belastet. Ficht nun der Nachbar die Baugenehmigung an, so ist der Bauherr notwendig beizuladen. In der Situation der Verpflichtungsklage, in der ein Nachbar ein (bau-)ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Bauherrn als Adressaten des begehrten Verwaltungsakts begehrt, ist der Bauherr notwendig beizuladen, da die Gestaltungswirkung eines zusprechenden Tenors in dessen Rechte hineinwirkt (BVerwG, Beschl. v. 6.5.1992 – 4 B 139.91, juris).
b) Der Anlagenbetreiber bei der Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine gewerbe-, gaststätten-, immissionsschutz- oder wasserrechtliche Genehmigung ist notwendig beizuladen.
c) Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit des unterlegenen Bewerbers, der die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vorläufig untersagen lassen will, ist der Konkurrent notwendig beizuladen (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 2 C 14.02, juris).
d) Auf die Konkurrentenklage eines nicht berücksichtigten Bewerbers gegen die Vergabe der Güterfernverkehrsgenehmigung an einen Dritten ist der Dritte notwendig beizuladen (BVerwG, Urt. v. 2.9.1983 – 7 C 97.81 – juris). Gleiches gilt für die vergleichbare Situation nach dem PBefG (z.B. Taxikonzession).
e) Bei einer Klage gegen eine Wahlprüfungsentscheidung, mit der ein Wahleinspruch zurückgewiesen wurde, ist der direkt Gewählte gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2021 – 10 OB 28/21, juris).
f) Will ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten ("Konkurrentenverdrängungsklage"), so ist der Mitbewerber notwendig beizuladen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09, juris).
g) Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen (OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014 – 8 A 654/12, juris).

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