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ZAP 1/2017, Eskalationsklauseln in Verträgen – Bedeutung ... / 3. Bindungswirkung

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Eskalationsklauseln können eine unterschiedliche Bindungswirkung erzeugen. Sie können ein bloßes Recht oder auch eine Pflicht hinsichtlich der vorgesehenen Verfahren festlegen. Für die einzelnen Eskalationsstufen können unterschiedliche Formulierungen gewählt werden. Entscheidend ist die Verbindlichkeit, wenn Parteien unmittelbar die staatlichen Gerichte anrufen, ohne die vorgeschalteten Stufen zu durchlaufen. Dann muss das Gericht entscheiden, ob die Parteien zur Durchführung verpflichtet waren.

Der jeweilige Rechtsbindungswille ist nach dem Wortlaut der Klausel und ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Er fehlt bei fakultativen Formulierungen, die den Parteien nur die Möglichkeit einräumen, die Streitigkeit in einer vorgelagerten Stufe (Verhandlung oder ADR-Verfahren) beizulegen. Wenngleich nur eine Option eingeräumt wird, werden die Parteien auch bei den unverbindlichen Klauseln i.d.R. zunächst den Versuch unternehmen, den Streit einvernehmlich beizulegen. Im Normalfall vereinbaren die Parteien allerdings eine Regelung, die eine verbindliche Verpflichtung enthält (Kröll ZVglRWiss 2015, 555).

Die Verhandlung oder das ADR-Verfahren sind dann zwingende Voraussetzung für das nachfolgende Verfahren. In diesen Fällen werden Formulierungen wie "wird" oder "muss" verwendet. Der BGH hat auch eine Klausel, nach der zunächst die Schlichtungsstelle angerufen werden "solle", als Muss-Bestimmung ausgelegt und die Verbindlichkeit bejaht (BGH NJW 1984, 669). Wenn ein Rechtsbindungswille bejaht wird, enthält die Eskalationsklausel hinsichtlich des Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens einen Klageverzicht (Arntz, a.a.O., S. 210). Sofern eine Partei die vorangestellte Verfahrensstufe nicht erfüllt hat, wirkt sich das auf das Gerichts- oder Schiedsverfahren aus.

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