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ZAP 11/2022, / 6 Ansprüche bei coronabedingter Schließung von Fitness-Studios

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Die für viele Kunden von Fitness-Studios bedeutsame Frage, ob die Betreiber dieser Sporteinrichtungen zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, die in der Zeit, in der sie aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen mussten, weiter entrichtet wurden, ist jetzt höchstrichterlich vom BGH geklärt worden. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass die Kunden der Studios einen Rückzahlungsanspruch bzgl. ihrer nutzlos aufgewendeten Beiträge haben (BGH, Urt. v. 4.5.2022 – XII ZR 64/21).

Die Entscheidung betraf einen typischen Fall, in dem ein Fitness-Studio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 16.3. bis 4.6.2020 schließen musste. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog der Betreiber aber weiterhin vom Konto des Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben von Mai 2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum Dezember 2021 wurde von dem Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben von Juni 2020 verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der Schließung des Studios. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Dieser händigte dem Kläger aber keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit” für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied, denn eine solche „Gutschrift”, die im Endeffekt die Vertragslaufzeit lediglich verlängert hätte, musste er nicht annehmen. Denn die von dem Betreiber geschuldete Leistung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. Werde – wie im vorliegenden Fall –...

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