Generelle Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden,

  • die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat (die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist);
  • die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, die für den Grund der Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Die arglistige Täuschung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt worden ist.

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