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Wasserschaden – Schmerzensgeld für Mieter nur bei Verschulden

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einem Wasserschaden setzt entweder ein Verschulden des Vermieters oder einen Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung voraus.

2 Normenkette

BGB, §§ 280, 536a, 536c, 286

3 Das Problem

Nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt der Anspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld grundsätzlich ein Verschulden, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verursachers, voraus. Dagegen ist der Anspruch des Mieters auf Mietminderung unabhängig von einem Verschulden des Vermieters.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Freiburg entschiedenen Fall entstand während des Urlaubs der Mieter ein Wasserschaden in der Wohnung. Infolge eines verstopften Abflussrohres wurden die in der Wohnung liegenden Teppiche durch das aus der Spüle austretende Schmutzwasser völlig durchnässt. Der Mieter verlangte Schmerzensgeld, weil er beim Anheben der schweren nassen Teppiche eine schmerzhafte Bandscheibenprotrusion in der Brustwirbelsäule erlitten hat. Das LG Freiburg verneinte den Anspruch des Mieters auf Schmerzensgeld. Bezüglich der Verursachung des Wasserschadens durch ein verstopftes Abflussrohr stellte das Landgericht fest, dass es keine Hinweise auf ein Verschulden des Vermieters gibt. Auch ein Verzug des Vermieters bei der Reparatur liegt nicht vor. Der Vermieter gerät erst dann in Verzug, wenn der Mieter ihn ausdrücklich mahnt (§ 286 BGB). Eine einfache Mängelanzeige (§ 536c BGB) reicht hierfür nicht aus.

5 Entscheidung

LG Freiburg, Beschluss v. 23.7.2024, 3 S 77/23

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