Das Jugendamt tritt lediglich in Vorleistung für nicht oder nicht vollständig erhaltene Unterhaltsleistungen. Deshalb geht der vorhandene Anspruch des Berechtigten kraft Gesetzes bis zur Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Jugendamt über. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch über.[1]

Das verwaltungsinterne Haushaltsrecht muss nach der Übertragung des Anspruchs eingehalten werden. Bei der Beitreibung einer bestehenden Forderung werden die länderspezifischen Regelungen berücksichtigt. Nur in seltenen Fällen kommt beispielsweise die Stundung oder der Erlass einer Forderung in Betracht.

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