6.1 Vorleistung durch das Jugendamt

Das Jugendamt tritt lediglich in Vorleistung für nicht oder nicht vollständig erhaltene Unterhaltsleistungen. Deshalb geht der vorhandene Anspruch des Berechtigten kraft Gesetzes bis zur Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Jugendamt über. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch über.[1]

Das verwaltungsinterne Haushaltsrecht muss nach der Übertragung des Anspruchs eingehalten werden. Bei der Beitreibung einer bestehenden Forderung werden die länderspezifischen Regelungen berücksichtigt. Nur in seltenen Fällen kommt beispielsweise die Stundung oder der Erlass einer Forderung in Betracht.

6.2 Anspruch für die Zukunft

Muss die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden, kann das Land den Unterhaltsanspruch nicht nur rückwirkend, sondern auch für die Zukunft geltend machen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist es dabei auch möglich, dass das Land den gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurück überträgt. In diesem Fall kann dann ein Gerichtsverfahren zur Geltendmachung des gesamten Unterhaltsanspruches betrieben werden. Das Land lässt sich den rückübertragenen Anspruch in diesem Fall abtreten. Die Kosten, die in diesem Zusammenhang zusätzlich entstehen, übernimmt das Land.

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