Bei der Stallhaltung von Haustieren handelt es sich im Fall von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft um Einwirkungen, die von einer bau- und/oder immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage verursacht werden.

 
Hinweis

Tierhaltung

Einmal abgesehen von einem kleinen Holzverschlag im Garten, in dem etwa Kaninchen untergebracht sind und der die baurechtliche Genehmigungsfreigrenze[1] nicht überschreitet, betrifft dies etwa Ställe für Esel, Pferde oder Ziegen, die aus Liebhaberei gehalten werden.

Derartige Ställe müssen zum einen den Anforderungen des § 22 i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG entsprechen. Das heißt vor allem, dass die Tiere dort so gehalten werden müssen, dass erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch die Tierhaltung vermieden werden. Nach § 24 BImSchG können die Immissionsschutzbehörden – auf Hinweis durch beeinträchtigte Nachbarn – die notwendigen Anordnungen treffen.

Bau- und Bauplanungsrecht

Zum anderen müssen Haustierställe den baurechtlichen Anforderungen entsprechen, um baurechtlich genehmigt zu werden oder die Nutzung eines Gebäudes als Stall baurechtlich zulässig sein zu lassen. Großer Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Bauplanungsrecht mit seinen verschiedenen Baugebietstypen zu (Industriegebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Dorfgebiete). So ist etwa in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Stallhaltung von Pferden bauplanungsrechtlich ebenso unzulässig, wie die Ziegenhaltung bei einer überwiegend von Wohnnutzung geprägten Umgebung.[2] Ist die Stallhaltung von Haustieren schon bauplanungsrechtlich unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Nachbarschaft erheblichen und damit unzumutbaren Geräusch- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist oder nicht.[3]

 
Hinweis

Nachbarschutz

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen, nicht dagegen ein Mieter oder Pächter geltend machen.[4]

[1] Das trifft etwa nach der Bayerischen Bauverordnung auf Gebäude ohne Feuerungsanlagen bis zu 75 m 3 Rauminhalt zu.
[2] Zur Pferdehaltung vgl. BayVGH, Beschluss v. 9.11.1979, 2 XIV, 37 XIV 78, 14.Cs-1396/79, BayVBl 1980, 212; zur Ziegenhaltung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.11.1997, 8 S 2832/97, AgrarR 1999, 61.
[4] BVerwG, Beschluss v. 20.4.1998, 4 B 22.98, GVBl 1998, 899; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.6.2020, 2 A 211/17.

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