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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.16 Taubenhaltung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Ein Taubenliebhaber hat es in der Stadt nicht leicht. Denn wenn er etwa auf seinem Balkon ständig verwilderte Stadttauben füttert, kann er Ärger mit den Nachbarn bekommen, die sich durch das laute Gurren und den knatternden Flügelschlag der Tauben in ihrem Ruhebedürfnis gestört fühlen. Mit der Nachbarklage können sie ihm das Taubenfüttern gerichtlich verbieten lassen.[1] Dafür ist nachzuweisen, dass die Haltung der Tiere eine wesentliche Beeinträchtigung zur Folge hat.

Wesentliche Beeinträchtigung

 
Praxis-Beispiel

Taubenverhalten als wesentliche Beeinträchtigung

  • Als wesentliche Beeinträchtigung wird das Gurren von Tauben ab 6.00 Uhr morgens angesehen.[2]
  • Anders sieht dies das OLG Celle[3]: Das Flügelklatschen, Gurren und Scharren der Tauben in den Dachrinnen im ländlichen Bereich ist als unwesentlich hinzunehmen. Nicht jedoch Verunreinigungen durch Taubenkot beim Überfliegen von Grundstücken.

Ortsüblichkeit

Trotz Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung kann die Taubenhaltung im Einzelfall aber zulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Haltung der Tauben ortsüblich ist (§ 906 Abs. 2 BGB).

 
Hinweis

Ortsüblichkeit der Taubenhaltung

Die Beurteilung einer Störung als "ortsüblich" orientiert sich an einem Vergleich des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Dabei kommt es auf das tatsächliche Gepräge der Gegend als Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebiet an. Nach einer strengen Ansicht[4] wurde im Zusammenhang mit einer Taubenplage festgehalten, dass Voraussetzung für die Ortsüblichkeit eine annähernd gleiche Beeinträchtigung aller Wohnungen im maßgeblichen Vergleichsbezirk sei. Sind nur große Wohnanlagen von der Taubenplage betroffen, fehlt es nach dieser Rechtsansicht an der Ortsüblichkeit. Es wird auf das Empfinden eines "normalen Durchschnittsmensch...

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