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Teilungsversteigerung / 6.1 Geringstes Gebot

Dr. Michael Cirullies
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Deckungs- und Übernahmegrundsatz

Auch bei der Teilungsversteigerung gilt der Deckungs- und Übernahmegrundsatz. So sind nach § 182 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebots die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mit belastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

Bestehen bleibende Grundschulden

Dementsprechend bleiben in der Teilungsversteigerung alle den Anteil des Antragstellers belastenden Grundschulden bestehen. Wirtschaftlich müssen sie immer dem Betrag zugerechnet werden, der zusätzlich beim geringsten Gebot als Barbetrag geboten werden muss.[1]

Entscheidend ist die "Werthaltigkeit" der Grundpfandrechte:

  • Ist das Objekt im Verhältnis zum Verkehrswert hoch belastet und valutieren die Lasten noch, eignet sich das Teilungsversteigerungsverfahren für die Vermögensauseinandersetzung in der Regel nicht.
  • Wenn die Grundschuld nicht mehr oder nicht vollständig valutiert, ist umstritten, ob der Gläubiger abweichende Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG beantragen kann.[2]

Nach a. A. kann jeder Miteigentümer von dem anderen die Löschung der entstandenen Eigentümergrundschuld verlangen, soweit sie nicht mehr valutiert.[3]

Bruchteilsgemeinschaft

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft kommen alle Belastungen in das geringste Gebot, wenn sämtliche Anteile gleich hoch belastet sind. Schwieriger wird es, wenn die einzelnen Bruchteile unterschiedlich hoch belastet sind; hierzu findet sich eine Ausgleichsregelung in § 182 Abs. 2 ZVG.[4]

Unterschiedliche Belastung

Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil ...

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