Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags.

Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall verbundenen steuerlichen Konsequenzen aufzeigen und dem Mandanten sinnvolle Vorschläge zur Vermeidung von Erbschaftsteuer und Ertragsteuern aus Sicht der Erben unterbreiten, z. B. dass die Nichtfortführung eines Unternehmens durch die Erben zur Betriebsaufgabe führt.

Da der Steuerberater auch dafür werben darf, dass er als Testamentsvollstrecker tätig ist,[1] ist es wohl zulässig, dem Mandanten die Inhalte, Arten und Vorteile der Testamentsvollstreckung allgemein darzustellen, vor allem wenn dieser nach seinem Tod Streit zwischen mehreren Erben befürchtet, minderjährige Kinder hinterlässt oder sehr umfassendes Vermögen, das teilweise verwertet werden muss, etc.

Außerdem darf der Steuerberater über die Pflichten des Testamentsvollstreckers informieren.

Dem Steuerberater liegen aufgrund eines bestehenden Mandatsverhältnisses schon sehr viele Informationen vor, die im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Rolle spielen können.

 
Wichtig

Aufforderung zum Handeln kann durch den Steuerberater erfolgen

Der Steuerberater sollte den Mandanten auffordern, seine Vorstellungen über mögliche Inhalte der geplanten Testamentsvollstreckung schriftlich zu skizzieren, eine umfassende Aufstellung des Vermögens vorzulegen, zu prüfen, ob bereits Erbverträge (u. U. im Rahmen eines Ehevertrags) oder Testamente vorhanden sind. Der Mandant muss – soweit der Steuerberater das nicht wissen kann – auch auflisten, welche Personen als gesetzlicher Erben in Betracht kommen (erwachsene Kinder, uneheliche Kinder, Enkel etc.).

Steht der Entschluss des Mandanten fest, seinen Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen, sollte letzterer darauf drängen, dass ein Rechtsanwalt zur weiteren Beratung des Mandanten herangezogen wird.

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