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Sicherungsgrundschuld: Besonderheiten und Risiken / 2.5 Schuldanerkenntnis

Dr. Michael Cirullies
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2.5.1 Zusätzliche Haftung

Übernahme der persönlichen Haftung

Im Rahmen von Grundschuldbestellungen ist es die Regel, dass der Schuldner gleichzeitig durch ein Schuldversprechen[1] auch die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags mit seinem gesamten Vermögen übernimmt. Hierfür unterwirft er sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.[2]

Derartige Klauseln sind bei eigener Schuld nicht zu beanstanden. Soll die Grundschuld aber ausschließlich eine fremde Schuld sichern, ist die gleichzeitige formularmäßige persönliche Haftungsübernahme durch ein abstraktes Schuldversprechen unwirksam.[3]

Zusätzliche Sicherheit

Die Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde ist ein "abstraktes" Schuldversprechen, das unabhängig vom Schicksal der Grundschuld wirksam ist. Das bedeutet jedoch: Im Ergebnis darf der Gläubiger den für die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal verlangen und vollstrecken!

Betragsgrenze

Die persönliche Haftungsübernahme erweitert die Haftung also nur gegenständlich auf das gesamte Vermögen des Schuldners, verdoppelt sie jedoch nicht betragsmäßig.[4]

Ausnahmen

Etwas anderes gilt lediglich, wenn

  • die Parteien die kumulative Ausnutzung von Grundschuld und Haftungsübernahme ausdrücklich vereinbart haben,
  • die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt[5] oder
  • die Grundschuld in der Zwangsversteigerung erlischt, der Sicherungsnehmer jedoch aus dem Erlös nicht befriedigt wurde.[6]

In diesen Fällen kann aufgrund des Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung[7] vollstreckt werden.

[1] § 780 BGB.
[2] Vgl. § 794 Nr. 5 ZPO.
[3] BGH, Urteil v. 5.3.1991, XI ZR 75/90, NJW 1991 S. 677; Reischl in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1191 BGB Rn. 90.
[4] BGH, Urteil v. 3.12.1987, III ZR 261/86, NJW 1988 S. 707; Urteil v. 19.1.1990, V ZR 249/...

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