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Selbstkontrahierungsverbot

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot, das allgemein in § 181 BGB geregelt ist, untersagt einem Vertreter einer anderen Person in dieser Eigenschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Es dient der Verhinderung von Interessenkollisionen. Eine Befreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Eine Umgehung durch Erteilung von Untervollmachten ist jedoch nicht möglich.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Selbstkontrahierungsverbot finden sich in § 181 BGB.

Rechtsprechung

  • OLG Hamm, Beschluss v. 10.3.2020, I-15 W 72/20; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.11.2019, 3 Wx 217/19: Bedarf nach dem eingetragenen Inhalt des Wohnungseigentums dessen Veräußerung der Zustimmung des Verwalters, so ist der selbst erwerbende Verwalter nicht entsprechend § 181 BGB daran gehindert, die Zustimmung wirksam zu erklären.
  • LG Flensburg, Urteil v. 2.2.2018, 2 O 123/15: Sollen Instandhaltungsmaßnahmen durch das Unternehmen des Verwalters durchgeführt werden, muss dieser als Vertreter der Eigentümergemeinschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Eine konkludente Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot liegt in der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine mögliche Auftragserteilung auch an das Verwaltungsunternehmen. Der Verwalter hat jedoch vor Auftragsvergabe einen Beschluss darüber herbeizuführen, welches Unternehmen konkret beauftragt werden soll.
  • LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.9.2017, 2-13 S 49/16: Eine Klausel im Verwaltervertrag, wonach der Verwalter vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sein soll, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Regelung dient lediglich dem Interesse des Verwalters und beachtet die gegenteiligen Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht.

Oftmals wird in de...

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