Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des ausgeschiedenen Miteigentümers. Anforderungen an die Beschlussfassung bei Vergabe eines Sanierungsauftrags an den „günstigsten” Anbieter. Auftragsvergabe durch Insichgeschäft des personenidentischen Verwalters und beauftragten Unternehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Der später durch Kaufvertragsrücktritt wieder aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ausgeschiedene kann gem. § 10 Abs. 8 WEG grundsätzlich noch quotal für Werklohnforderungen gegen den Verband haften, wenn er bei Entstehung oder Fälligkeit der Werklohnforderung noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. (Rn. 22)
2. Wenn nach der Beschlusslage ein größerer Auftrag an den „günstigsten” Anbieter vom Verwalter vergeben werden sollte, bedarf es einer (weiteren) Beschlussfassung darüber, wer den Auftrag erhalten soll – dies gilt auch in einer Zweier-Anlage, die der Mehrheitseigentümer majorisieren kann. (Rn. 25)
3. Fehlt es am Ausführungsbeschluss und erfolgte die Auftragserteilung durch den Verwalter im Rahmen einer Verkettung von In-sich-Geschäften, so haftet der Minderheitseigentümer nach Bekundung seines entgegenstehenden Willens auch nicht über Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht.(Rn. 30)
Normenkette
WoEigG § 10 Abs. 8, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 181, 631, 677
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 32.857,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Werklohn für die Sanierung der Kelleraußenwand am Objekt in der S.-Straße …, … in H.. Der Beklagte war zu 2/7 Miteigentümer des Objekts und der Geschäftsführer der Klägerin ist es zu 5/7. ...