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LG Frankfurt am Main Urteil vom 27.09.2017 - 2-13 S 49/16

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Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Verwaltervertrag zahlreiche unwirksame Klauseln, die wesentliche Teile des Vertrages betreffen, ist der Beschluss über den Vertragsschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Dies führt auch zur Ungültigerklärung des auf der gleichen Versammlung gefassten Beschlusses über die Verwalterbestellung. Zur Kontrolle von Vertragsbestimmungen in einem Verwaltervertrag.

 

Verfahrensgang

AG Bensheim (Urteil vom 03.03.2016)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2019; Aktenzeichen V ZR 278/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 03. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil – und das angefochtene Urteil – sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Beschlüsse, mit denen auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.09.2015 die Verwalterin bestellt worden ist (TOP 2) und (TOP 3) drei Eigentümer bevollmächtigt worden sind, den Verwaltervertrag abzuschließen.

Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen verschiedene Klauseln des Verwaltervertrages.

…

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Beschluss zu TOP 3 entsprach bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der Verwaltervertrag eine Reihe schwerwiegender – die Wohnungseigentümer benachteiligende – Mängel enthält, so dass die Bevollmächtigung der in dem Beschluss genannten Wohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrages nicht nur teilweise sondern insgesamt nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies hat nach § 139 BGB ebenfalls die Ungültigkeit der Verwalterbestellung zu TOP 2 zur Folge. Auf die von der Klägerin angeführten – und vom Amtsgericht berücksichtigten – Einwände gegen...

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