Enthalten Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verwalter grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll.

Bei der Fassung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verlauf der Eigentümerversammlung in der zeitlichen Abfolge wiedergegeben, einschließlich des Inhalts von Wortbeiträgen und Diskussionen der Versammlungsteilnehmer. Neben dem Problem, dass das Protokoll wegen der Vielzahl von Wortbeiträgen unvollständig werden könnte, läuft der Verfasser Gefahr, bei möglichst wortgetreuer Wiedergabe auch ggf. beleidigende Äußerungen zu protokollieren, die in der Versammlungsniederschrift nicht enthalten sein sollten. Darüber hinaus dürfte ein Ablaufprotokoll einen größeren Arbeitsaufwand erfordern, als ein reines Ergebnisprotokoll.

Bei der Fassung der Versammlungsniederschrift als Ergebnisprotokoll, werden letztlich nur die Beschlussgegenstände mit ggf. beschlusserläuternden Hinweisen des Versammlungsleiters sowie der Wortlaut der zur Beschlussfassung stehenden Regelungen mit dem positiven bzw. negativen Beschlussergebnis protokolliert. Daneben werden bestimmte Gegenstände, die zwar nicht zur Beschlussfassung geführt haben, aber dennoch von Bedeutung für die Gemeinschaft sind, meist unter dem TOP "Verschiedenes" oder "Sonstiges" wiedergegeben.

 

Empfehlung: Beschlussprotokoll

Das Ablaufprotokoll ist nicht nur zeitaufwendiger als das Beschlussprotokoll, es ist auch streitträchtiger, da sich die Wohnungseigentümer bei Wiedergabe ihrer Diskussionsbeiträge schnell "falsch verstanden" fühlen können. Zwar wird einem Berichtigungsbegehren in aller Regel das Rechtsschutzinteresse fehlen, dennoch sollten die Niederschriften als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokolle gefertigt werden. Der Klage eines Wohnungseigentümers gerichtet auf Erstellung der Niederschrift als Ablaufprotokoll fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.[1]

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