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Pflicht zur Erstellung eines Bauzeitenplans bei Verzögerungen

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Leitsatz

Bauträger sind zur Erstellung eines detaillierten Bauzeitenplans verpflichtet, wenn sie sich mit der Objektfertigstellung in Verzug befinden. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Bauträger durch seinen Auftraggeber eine zu kurze Nachfrist gesetzt wurde. Wird ein Bauzeitenplan nicht erstellt, scheiden Schadensersatzansprüche des Bauträgers gegen seinen Auftraggeber aus.

 

Sachverhalt

Der Bauträger wurde von seinem Auftraggeber mit der Errichtung einer Wohnanlage beauftragt. Weil das Objekt zum zugesagten Termin nicht fertig gestellt war, setzte der Bauherr dem Bauträger eine Nachfrist zur Fertigstellung, die jedoch zu kurz bemessen war. Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, trat der Bauherr vom Vertrag zurück. Der Bauträger machte nun gegen seinen Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend, da er das Immobilienobjekt zu einem geringeren Preis veräußern musste.

Die Klage des Bauträgers wurde abgewiesen. Befindet sich ein Bauträger in Verzug mit der Objektfertigstellung, hat er innerhalb einer Woche einen detaillierten Bauzeitenplan zu erstellen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine bereits aus technischen Gründen zu kurze Nachfrist gesetzt hat. Die im Bauzeitenplan ausgewiesenen Bauzeiten sind dabei auf Grundlage notfalls von Doppelschichten und Samstagsarbeit zu kalkulieren, da der Bauträger im Verzugsfall zu schnellstmöglicher Fertigstellung und demgemäß größtmöglicher Anstrengung verpflichtet ist.

Hat der Bauträger den Bauzeitenplan erstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen 3 Wochen sein Einverständnis mit dem sich auf Grundlage des Bauzeitenplans ergebenden Fertigstellungstermin einverstanden zu erklären. Kommt der Bauträger im Verzugsfall seiner Verpflichtung zur Erstellung des Bauzeitenplans nicht nach, sind jedenfalls Schadens...

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