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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.05.2003 - I-3 Wx 98/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.

 

Normenkette

WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 05.03.2003; Aktenzeichen 11 T 233/02)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 64/01 WEG)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten zu 2) werden verpflichtet, es zu unterlassen, Stoffe zur „Geruchsverbesserung”, insb. Parfum, im Treppenhaus des Hauses Z. zu versprühen oder anderweit zu verteilen.

Den Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 Euro ein Tag Ordnungshaft angedroht.

Im Übrigen („Duft- bzw. Räucherkerze Balkon”) werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges – an das AG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro. (jeweils 1.500 Euro).

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Wohnungseigentümer in der von der Beteiligten zu 5) verwalteten Gemeinschaft Z. in M.

Die Beteiligten zu 1) haben behauptet, die Beteiligten zu 2) verbreiteten unertr...

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