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Öffentliche Grundstückslasten / 3.6 Baulast und Grunddienstbarkeit

Dr. Michael Cirullies
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Zwei Paar Schuhe

Wenn der Baulastübernehmer und der begünstigte Nachbar keine Vereinbarung getroffen haben, steht dem Begünstigten allein aufgrund der Baulast nicht ohne Weiteres ein Besitz- bzw. Nutzungsrecht bezüglich des belasteten Grundstücks zu.[1]

Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden.[2]

Mitunter hilft ihm die Rechtsprechung durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.[3]

Recht zur Grundstücksnutzung

Zwar beinhaltet die übernommene Baulast grundsätzlich kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichte, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, liege es nahe, dass er auch zivilrechtlich keine Handlungen vornehmen dürfe, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindere.[4]

Nutzungsentgelt möglich

Nutzt der Baulastberechtigte das Grundstück gleichwohl, so kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Denn die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung durch die Baulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar.[5]

 
Achtung

Grunddienstbarkeit ist vorteilhafter

Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt.[6] Deswegen verstößt der Notar gegen die ihm obliegenden Pflichten, wenn er nich...

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