Zusammenfassung
Die Unterbringung Obdachloser richtet sich i. d. R. nach öffentlichem Recht. Obdachlose können von der Behörde nicht gegen den Willen des Vermieters in leer stehende Wohnungen eingewiesen werden. Allerdings kann eine Wiedereinweisung des vorherigen Mieters in die bisherige Wohnung gegen den Willen des Eigentümers erfolgen.
1 Wohnungsbeschlagnahme
Wird der bisherige Mieter durch die Zwangsräumung obdachlos, kann als letztes Mittel eine Wohnungsbeschlagnahme zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit so lange zulässig sein, wie die Beschaffung eines Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit objektiv unmöglich bleibt, wobei finanzielle Erwägungen unerheblich sind. Soweit keine behördlichen Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stehen, hat die Behörde vor einer Beschlagnahme entsprechende Räume in einem Hotel, in einer Pension oder auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten.
Die Behörde muss die Interessen der Betroffenen gegeneinander abwägen und ist verpflichtet zu prüfen, ob eine anderweitige Unterbringung, z. B. in Immobilien der Kommune, möglich ist.
Die Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gegeben sind. Diese liegen vor, wenn
- der ehemalige Mieter nicht in der Lage ist, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen und
- die Behörde die Obdachlosigkeit nur durch Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung vermeiden kann und
- eine Abwägung zwischen den Grundrechten des ehemaligen Mieters und des Vermieters vorgenommen wird.
Dauer der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme und die Wiedereinweisung des bisherigen Mieters darf nur für eine begrenzte Zeit erfolgen (höchstens 6 Monate).
Nach der Rechtsprechung des BayVGH kommt die Wiedereinweisung eines Obdachlosen in die ...