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Möblierter Wohnraum / 3 Anwendbare bzw. nicht anwendbare Vorschriften

Ulf Wollenzin
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Gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten die Vorschriften über die Mieterhöhung, über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum nicht für "Mietverhältnisse über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt."

Der typische Fall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das möblierte Zimmer in der Vermieterwohnung. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Wohnung des Mieters Teil der Vermieterwohnung sein muss. Die bloße Mitbenutzung des Treppenhauses reicht nicht aus. Der Vermieter muss die Räume in eigener Person als Wohnung nutzen. Es ist nicht notwendig, dass der Vermieter ständig anwesend ist. Eine Nutzung als Wochenendwohnung genügt. Ebenso genügt es, wenn der Vermieter überwiegend an einem anderen Ort lebt, die Wohnung aber als Haupt- oder Zweitwohnsitz weiterhin benutzt.

Außerdem muss der Vermieter das Zimmer ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausstatten. Von einer überwiegenden Ausstattung kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter mehr als die Hälfte der erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellt, die für eine Haushaltsführung notwendig sind.

Ist dieser möblierte Wohnraum zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen, ist § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht anwendbar. Anstelle dessen greifen die speziellen mieterschützenden Vorschriften.

3.1 Begriff der Familie

Der Begriff der "Familie" ist im Gesetz nicht definiert. Darunter versteht man alle Personen, mit denen der Mieter verwandt oder verschwägert ...

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