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Mietkaution / 1.1.1 Höhe der Mietsicherheit

Alexander C. Blankenstein
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Hinsichtlich der Höhe der Mietsicherheit ist für den Bereich der Wohnraummiete die Bestimmung des § 551 BGB maßgeblich.

Für den Bereich der Geschäftsraummiete existiert keine gesetzliche Bestimmung. Die Mietvertragsparteien sind hier bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers frei, was sie hinsichtlich der zu leistenden Mietsicherheit vereinbaren.

1.1.1.1 Wohnraummiete

Für den Bereich der Wohnraummiete regelt die Bestimmung des § 551 Abs. 1 BGB eine maximale Kautionshöhe von 3 Monatsmieten. Bei der Bemessung der Kautionshöhe sind Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebliche Kautionshöhe

  • Vermieter und Mieter vereinbaren im Mietvertrag eine monatliche Miete von 1.000 EUR. Daneben hat der Mieter auf die Betriebskosten monatlich eine Vorauszahlung in Höhe von 250 EUR zu leisten. Die Kaution darf höchstens in Höhe von 3.000 EUR vereinbart werden, da die Betriebskostenvorauszahlung bei ihrer Bemessung nicht berücksichtigt werden darf.
  • Vermieter und Mieter vereinbaren eine monatliche Miete in Höhe von 1.000 EUR zuzüglich einer monatlich zu zahlenden Betriebskostenpauschale in Höhe von 250 EUR. Auch hier ist die Höhe der Kaution auf maximal 3.000 EUR beschränkt.
  • Vereinbaren hingegen Vermieter und Mieter eine Pauschal-Inklusivmiete in Höhe von 1.250 EUR, so kann die Kaution in Höhe von bis zu 3.750 EUR vereinbart werden.
 

Kautionsbeschränkung gilt für alle Arten einer Mietsicherheit

Die Regelung über die Höhe der Kaution gilt nicht nur für die Barkaution, sondern für jede Form der Sicherheitsleistung.

Die Vereinbarung einer höheren Kaution ist unwirksam. Etwas anderes soll allerdings dann gelten, wenn ein Dritter, insbesondere die Eltern des studierenden oder in der Ausbildung befindlichen Kindes, dem Vermieter unaufgefordert eine...

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