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Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 68 - 71a 7. Abschnitt Anrechnungs- und Ruhensvorschriften

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§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

 

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

 

1.

für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,285-fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7[1] [Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022: 1,347-Fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6],

 

2.

für Waisen 40 Prozent des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt,

 

3.

für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 36 Absatz 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichen, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,285-fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7[2] [Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022: 1,347-Fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6], zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 Euro.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 65 Absatz 2.3Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7[3] [Bis 30.11.2022: A 6] ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein...

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