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Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg / § 27 Höhe des Ruhegehalts

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(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 4Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

 

1.

vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,

 

2.

vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,

 

3.

vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres; bei Beamten, auf die § 36 Absatz 3 und 3a LBG Anwendung findet, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres. 5Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer ...

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