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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.6 Beleidigung

Alexander C. Blankenstein
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Auch bei Beleidigungen durch den Mieter steht die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses im Raum – im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung.[1] In aller Regel stellt es auch einen Kündigungsgrund dar, wenn der Mieter andere Bewohner des Hauses oder auch Beauftragte des Vermieters wie Hausverwalter oder Handwerker beleidigt.[2] Will der Vermieter Konsequenzen wegen Beleidigungen seines Mieters ziehen, muss er immer die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

[1] LG München I, Urteil v. 27.9.2017, 14 S 288/17, ZMR 2018, 47.
[2] LG München I, a. a. O. .

3.6.1 Beleidigung des Vermieters

3.6.1.1 Formalbeleidigung

Grobe Formalbeleidigungen muss sich der Vermieter nicht gefallen lassen. Sie rechtfertigen auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

  • Bezeichnet der Mieter seinen Vermieter als "promovierten Arsch", rechtfertigt dies auch ohne vorangegangene Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies insbesondere, wenn sich der Mieter nicht zeitnah entschuldigt.[1]
  • Die Mieterin hatte in einem vom Vermieter gegen sie geführten Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzutreffend behauptet, ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt. Schriftsätzlich hatte sie dem Vermieter "massive Sterbehilfe", "brutale Sterbehilfe" und "versuchten Mord" unterstellt. Weiter verglich sie ihre Wohnsituation damit, "als die Deutschen die Jend in die Öfen geschoben haben". Schließlich wurde die Hausverwaltung als "Sterbehelfer" bezeichnet. Dies alles rechtfertigte eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung.[2]
  • Die bewusste und wiederholte grobe Beleidigung des Vermieters (zweimal "Arschloch" hintereinander), die keinem momentanen Kontrollverlust entspringt, rechtfertigt die fristlose Kün...

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