Briefkasten- und Klingelanlage sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums (OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865).

Als Bestandteil der Briefkasten- und Klingelanlage ist somit auch das eigentliche Klingel- bzw. Briefkastenschild (Namensschild) eindeutig dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

 
Hinweis

Einheitliche Gestaltung

Da eine einheitliche Gestaltung der äußeren Gestalt des Eingangsbereichs mit der dortigen Briefkasten- bzw. Klingelanlage nur unter Verwendung einheitlicher Namensschilder gegeben ist, müssen auch die Namensschilder dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet werden.

Aus dieser regulativen Wirkung auf die einheitliche Gestaltung des Klingel- und Briefkastenschilds folgt, dass die zentrale Bestellung und Anbringung der Klingel- und Briefkastenschilder durch die Verwaltung ebenfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu erfolgen hat. Sie stellt insoweit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums dar, die von untergeordneter Bedeutung ist und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer führt, weshalb es keiner Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf.

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